Verordnung
über den Naturschutz
(Naturschutzverordnung)
vom 6. März 1979
Der
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,
gestützt
auf Art. 5 und 13 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen
vom 12. Februar 1968 1),
verordnet:
§ 1
I. Zweck und Geltungsbereich
1 Diese
Verordnung bezweckt, freilebende Tier- und wildwachsende Pflanzenarten zu
schonen und vor dem Aussterben zu bewahren.
2 Dieser
Zweck ist namentlich durch die Bekämpfung schädlicher Einwirkungen, durch die Erhaltung
genügend grosser Lebensräume (Biotope) und durch andere geeignete Massnahmen
anzustreben.
3 Die
Vorschriften über Jagd und Vogelschutz sowie die Fischereigesetzgebung bleiben
vorbehalten.
§ 2
II. Allgemeine Schutzbestimmungen
1. Biotope und Reservate
a) Erhaltung und Pflege
1 Nahrungsquellen,
Brut- und Nistgelegenheiten wie Tümpel, Riede, Sumpfgebiete, Wacholderheiden,
Trockenwiesen, Hecken und Feldgehölze sowie Reservate sind in genügendem Umfang
zu erhalten.
2 Das
Naturschutzamt fördert die Errichtung und Pflege von Biotopen und Reservaten.
3 Zu
diesem Zweck kann es Richtlinien über die Pflege von Reservaten aufstellen und
den Gemeinden oder dem Regierungsrat vorschlagen, Schutzverfügungen im Sinne
der Art. 6 und 7 des Natur- und Heimatschutzgesetzes 1) zu erlassen.
§ 3
b) Veränderungen an Biotopen
1 Grundlegende
Veränderungen an Biotopen dürfen nur mit einer Bewilligung des Planungs- und
Naturschutzamtes vorgenommen werden. 13)
2 Die
Bewilligung ist zu verweigern, wenn das Interesse an der Erhaltung des
Ökosystems dasjenige an der Veränderung überwiegt.
3 Die
Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft werden. In besonderen
Fällen ist ein Biotop mitsamt den darin existierenden Lebewesen an anderer
Stelle neu zu errichten.
§ 4
2. Ufervegetation
1 Die Ufer
sind den Tieren und Pflanzen als möglichst störungsfreier Lebensraum zu
erhalten.
2 Die
Beseitigung der Ufervegetation durch Rodungen oder Überschüttungen sowie Uferverbauungen
bedürfen einer Bewilligung des Baudepartementes 2).
3 Die
Bewilligung ist zu verweigern, wenn das Interesse an der Erhaltung der
Ufervegetation dasjenige an der Verbauung oder Beseitigung überwiegt.
§ 5
3. Abbrennverbot
1 Das
Abbrennen von Schilf ist verboten.
2 Streue
und dürres Gras dürfen nur während der Monate Dezember und Januar abgebrannt
werden.
§ 6
4. Verwendung von Giftstoffen
1 Die
Schädlingsbekämpfung mit Giftstoffen und andere Verwendungen chemischer Stoffe
und Erzeugnisse, welche schützenswerte Tiere und Pflanzen nachweislich
gefährden, ist untersagt.
2 Bachgräben
und Kanäle dürfen nicht mit Chemikalien
gereinigt werden.
§ 7
5. Erratische Blöcke usw.
1 Erratische
Blöcke (Findlinge) sowie Versteinerungen und Mineralien von erheblichem wissenschaftlichem
Wert sind geschützte Naturdenkmäler.
2 Der Fund
solcher Gegenstände ist dem Naturschutzamt zu melden, das sie aufnimmt und darüber
entscheidet, ob sie am Ort belassen oder dem Naturhistorischen Museum
überwiesen werden sollen.
3 Alle
Funde dieser Art gehen ohne weiteres in das Eigentum des Kantons über und sind
im Sinne von Art. 724 ZGB 3) zu vergüten.
§ 8
6. Geologische Aufschlüsse
1 Geologische
Aufschlüsse von erheblichem wissenschaftlichem Wert in Kiesgruben und Steinbrüchen
sind geschützte Naturdenkmäler.
2 Die
Entdeckung solcher Aufschlüsse ist dem Naturschutzamt zu melden, das den
Privaten, den Gemeinden oder dem Regierungsrat die Ergreifung der notwendigen
Schutzmassnahmen vorschlägt.
§ 9 13)
III. Bewilligungspflicht
1. Sammeln zu Erwerbszwecken
Das
Sammeln wildwachsender Pflanzen und Fangen freilebender Tiere zu Erwerbszwecken
bedarf, auch bei nicht geschützten Arten, einer Bewilligung des Planungs- und
Naturschutzamtes.
§ 10 13)
2. Sammeln zu wissenschaftlichen sowie zu Lehr- und Heilzwecken
Das
Sammeln und Ausgraben geschützter Pflanzen und das Fangen geschützter Tiere zu
Lehr- und Heilzwecken sowie für nachweisbar ernsthafte wissenschaftliche
Verwendung kann ausnahmsweise in begrenzter Zahl und beschränkt für ein
bestimmtes Gebiet und eine bestimmte Zeit vom Planungs- und Naturschutzamt
bewilligt werden.
§
10a 4)
1 Den
Lehrkräften an öffentlichen und privaten Schulen ist für Forschungs- und
Lehrzwecke der Fang und die Haltung einer kleinen Zahl der folgenden
geschützten Tierarten ohne besondere Bewilligung gestattet:
Laich
und Kaulquappen des Grasfrosches, des Wasserfrosches (gesamter
Grünfrosch-Komplex) und der Erdkröte; Bergmolch; Raupen und Puppen des
Tagpfauenauges, des Admirals und des Schwalbenschwanzes; Larve der Ameisenjungfer
(Ameisenlöwe).
2 Durch
die Entnahme dieser Arten darf der Bestand am Fangort nicht gefährdet werden. Besondere
Bestimmungen in Naturschutzgebieten bleiben vorbehalten.
§ 11
3. Ansiedeln fremder Tier- und Pflanzenarten
1 Das
Ansiedeln landes- und standortsfremder Tier- und Pflanzenarten bedarf einer
Bewilligung des Bundesrates.
2 Gehege,
Gärten und Parkanlagen sowie die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sind ausgenommen.
3 Gesuche
für die Bewilligung zur Ansiedlung fremder Tier- und Pflanzenarten sind an das
Planungs- und Naturschutzamt zu richten. 13)
§ 11a 6)
Geltungsbereich
1 Die als
BLN-Gebiet «Randen» bezeichnete Landschaft umfasst den Perimeter des Objektes
Nr. 1102 des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler
Bedeutung (BLN).
Es
betrifft die folgenden Gemeinden:
Bargen
(gesamtes Gemeindegebiet) 827
ha
Beggingen
(Teilgebiet) 680
ha
Beringen
(Teilgebiet) 810
ha
Gächlingen
(Teilgebiet) 165
ha
Hemmental
(gesamtes Gemeindegebiet) 1'078
ha
Löhningen
(Teilgebiet) 274
ha
Merishausen
(gesamtes Gemeindegebiet) 1'755
ha
Schaffhausen
(Teilgebiet) 976
ha
Schleitheim
(Teilgebiet 400
ha
Siblingen
(Teilgebiet) 548
ha
2 Die
Grenzen des BLN-Gebietes Randen und die Bezeichnung des Bereiches des Engeren
Randenschutzgebietes (ERS) sind in der Karte im Anhang III dieser Verordnung
eingetragen. Die Abgrenzung ist nicht parzellenscharf; im Zweifelsfall
entscheidet das Baudepartement.
§ 11b 6)
Schutz von Lebensräumen
1 Artenreiche
Wiesen wie Halbtrockenrasen (Magerwiesen) sowie Waldlichtungen sind zu erhalten
und sachgemäss zu pflegen.
2 Innerhalb
des ERS ist es nicht gestattet, im Bereich eines fünf Meter breiten Streifens
entlang der Waldränder sowie im Bereich eines zwei Meter breiten Streifens
entlang von Hecken zu pflügen, Hofdünger zwischenzulagern oder zu lagern sowie
Pflanzenbehandlungsmittel einzusetzen.
3 Flächen
im ERS, die nicht intensiv bewirtschaftet werden dürfen, sind nach Anhören der
Gemeinden vom Kanton in ein vom Regierungsrat zu genehmigendes Inventar
aufzunehmen. Für diese Flächen werden nach den gesetzlichen Grundlagen von Bund
und Kanton Beiträge und Entschädigungen ausgerichtet.
4 Lesesteinhaufen
sind zu erhalten.
§ 11c 6)
Besondere Bestimmungen
Es
ist nicht gestattet:
a)
ausserhalb von Bauzonen Reklameanlagen zu erstellen;
b)
Motorsport zu betreiben;
c)
im ERS Modellmotorsport zu betreiben.
§ 12
I. Allgemeines Verbot
1 Es ist
verboten, die im Anhang I aufgeführten freilebenden Tiere mutwillig oder zum
Zwecke der Verfütterung oder des Erwerbs:
a)
zu töten oder zum Zwecke der Aneignung zu fangen sowie ihre
Eier, Larven, Puppen, Nester oder Brutstätten zu beschädigen, zu zerstören oder
wegzunehmen;
b) lebend oder
tot, einschliesslich der Eier, Larven, Puppen und Nester mitzuführen, zu
versenden, feilzuhalten, auszuführen, andern zu überlassen, zu erwerben, in
Gewahrsam zu nehmen oder bei solchen Handlungen mitzuwirken.
2 Vorbehalten
bleiben Bewilligungen nach § 10 und § 10a. 7)
§ 13
|
II. Besondere Schutzbestimmungen 1. Hunde im Wald |
1 Im Wald
und in dessen unmittelbarer Nähe sind Hunde bei Fuss zu halten.
2 Während
der Setz- und Brutzeit (15. April bis 30. Juni) sind Hunde in diesen Gebieten
an der Leine zu führen.
3 Vorbehalten
sind abweichende polizeiliche Verfügungen.
§ 14
2. Ameisenhaufen
Das
Zerstören von Ameisenhaufen im Walde ist verboten.
§ 15
3. Strassen
1 Strassenstrecken,
die für freilebende Tiere eine besondere Gefahrenquelle darstellen, sind mit
geeigneten Schutzvorkehrungen zu versehen.
2 Bei der
Projektierung solcher Strassen ist das Naturschutzamt anzuhören.
§ 16
4. Pflegestellen
1 Das Planungs- und Naturschutzamt
vermittelt Pflegestellen für die Heilung freilebender kranker und verletzter
Tiere sowie für verlassene Jungtiere. 13)
2 Verletzte
jagdbare Tiere sind dem örtlichen Jagdpächter zu melden.
§ 17
5. Kontrolle der Präparatoren
1 Die
Präparatoren sind verpflichtet, über die ihnen eingelieferten Tiere, den
Herkunftsort und das Überbringungsdatum sowie über die Überbringer und
allfälligen Eigentümer ein Verzeichnis zu führen.
2 Das
Verzeichnis ist dem Planungs- und Naturschutzamt auf Verlangen vorzulegen. 13)
3 Dem
Naturschutzbeamten ist zudem der Zutritt zu den Geschäfts-, Werk- und
Lagerräumen zu gestatten.
§ 18
I. Allgemeines Verbot
1 Die im
Anhang II aufgeführten wildwachsenden Pflanzen dürfen weder gepflückt noch ausgegraben,
ausgerissen, eingepflanzt, transportiert, feilgeboten, verkauft oder gekauft
werden.
2 Vorbehalten
bleibt eine Bewilligung nach § 10.
3 Das
Planungs- und Naturschutzamt kann in besonderen Fällen das Einpflanzen
geschützter wildwachsender Pflanzen gestatten. Die Pflanzstellen sind zu registrieren. 13)
§ 19
|
II. Besondere Bestimmungen 1. Bäume und Hecken |
1 Wildwachsende
Hecken und Strauchgruppen sowie markante Bäume und Baumgruppen sind geschützt
und dürfen nur mit Bewilligung des Planungs- und Naturschutzamtes entfernt werden. 13)
2 Die
Bewilligung ist zu verweigern, wenn das allgemeine Interesse an ihrer Erhaltung
überwiegt.
3 Periodisches
und massvolles Zurückschneiden der Hecken und Sträucher ist gestattet.
§ 20
2. Kätzchen tragende Zweige
1 Wildwachsende,
Kätzchen tragende Weiden-, Pappel-, Haselnuss-, Birken- und Erlenzweige dürfen
nicht massenhaft gepflückt werden.
2 Gestattet
ist nur das Abschneiden kleiner Sträusse dieser Pflanzen.
§ 21
3. Pilze und Beeren
Der
Regierungsrat kann das Sammeln bestimmter Arten von Pilzen, Beeren, Tee- und
Heilkräutern, soweit sie nicht ohnehin geschützt sind, in bestimmten Gebieten
zeitlich beschränkt verbieten.
§ 22
I. Baudepartement
Der
Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Baudepartement 2).
§ 23
|
II. Kantonale Natur- und Heimatschutzkommission |
1 Der
kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission sind alle Fragen aus dem Gebiet
des Naturschutzes, die ein spezielles Fachwissen erheischen oder sonst von
besonderer Bedeutung sind, wie namentlich die Veränderung an Biotopen (§ 2)
oder die Beseitigung der Ufervegetation (§ 4), zur Stellungnahme zu unterbreiten.
2 Der Rechtsdienst
des Baudepartementes 2) führt das
Sekretariat der Natur- und Heimatschutzkommission.
3 Der
Sekretär hat in den Sitzungen der Kommission beratende Stimme.
§ 24 13)
III. Planungs- und Naturschutzamt 13)
Über die in dieser Verordnung ausdrücklich erwähnten
Aufgaben hinaus berät das Planungs- und Naturschutzamt die Gemeinden bei der
Erfüllung von Aufgaben des Naturschutzes und wirkt auf die Verbreitung des
Naturschutzgedankens in der Bevölkerung hin.
§ 25
IV. Naturschutzwacht
1 Die
Organe der Kantons- und Gemeindepolizei, der kantonale Naturschutzbeamte, das
Staats- und Gemeindeforstpersonal, die Gemeindeflurhüter, die Jagd- und
Fischereiaufseher sowie die freiwilligen Naturschutzwächter bilden zusammen die
Naturschutzwacht.
2 Die
Rechte und Pflichten der freiwilligen Nautrschutzwächter werden vom
Baudepartement 2) in einem
Reglement niedergelegt.
§ 26
I. Widerhandlungen
1. Bestrafung
1 Widerhandlungen
gegen diese Verordnung werden von der zuständigen kantonalen Behörde 2) mit Haft oder Busse bis zu 5'000
Fr. bestraft.
2 In
leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
3 Die
Bestrafung nach Bundesrecht bei Verletzung eidgenössischer Vorschriften und
darauf gestützter Verfügungen bleibt vorbehalten.
§ 27 13)
2. Wiederherstellung
Unabhängig
von der Bestrafung kann das Planungs- und Naturschutzamt die Wiederherstellung
des früheren Zustandes verlangen und im Widersetzungsfall die notwendigen
Massnahmen auf Kosten des Zuwiderhandelnden durchführen lassen.
§ 28
3. Beschlagnahme
1 Die
Organe der Naturschutzwacht sind berechtigt, sich von verdächtigen Personen den
Inhalt ihrer Fahrzeuge, Rucksäcke oder anderer zum Versteck geeigneter Behälter
vorzeigen zu lassen.
2 Sie
haben widerrechtlich angeeignete Tiere und Pflanzen zu beschlagnahmen und
unmittelbar die Kantonspolizei 2) darüber in
Kenntnis zu setzen.
§ 29
II. Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
1 Diese
Verordnung tritt am 1. April 1979 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu
veröffentlichen 8) und in die
kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
2 Mit dem
Inkrafttreten werden die Verordnung des Regierungsrates des Kantons
Schaffhausen über Naturschutz vom 21. Mai 1946 und der Beschluss des
Regierungsrates des Kantons Schaffhausen über den Schutz der Weinbergschnecke,
der Maler- oder Flussmuschel und der Teichmuschel vom 27. April 1971 aufgehoben.
|
lateinisch |
deutsch |
|
Unterfamilie
Cervinae (inkl. Capreolus capreolus), Rupicapra rupicapra, Sus scrofa |
- Hirschkälber,
Rehkitze, Gemskitze, Frischlinge (solange sie gesäugt werden) und die sie
begleitenden Muttertiere 9) |
|
Lynx lynx, Felis silvestris, Lutra lutra |
- Luchs,
Wildkatze, Fischotter 9) |
|
Martes
martes |
- Baum- oder
Edelmarder |
|
Mustela erminea, Mustela nivalis |
- Hermelin
oder Grosses Wiesel, Mauswiesel oder Kleines Wiesel |
|
Glis glis,
Eliomys quercinus, Muscardinus avellanarius |
- Bilche
(Siebenschläfer, Gartenschläfer, Haselmaus) |
|
Castor fiber |
-
Biber 9) |
|
Erinaceus
europaeus |
-
Igel 9) |
|
Familie Soricidae |
- alle
Spitzmäuse |
|
Ordnung Chiroptera |
- alle
Fledermäuse 10) - sämtliche
nicht jagdbaren Vogelarten, die in der Schweiz (als Stand-, Strich-, Nist-
oder Zugvögel oder als Wintergäste) frei vorkommen 9) |
|
Gattung Phasianus |
- Fasanhennen |
|
Tetrastes bonasia, Colurmix colurmix |
- Haselhühner
und Wachteln |
|
Tetrao uragallus, Lyurus tetrix, Tetrao urogallus Lyurus
tetrix |
-
Auerwild, Birkwild und Rackelwild |
|
Turdus
viscivorus, Turdus pilaris |
- Mistel- und
Wacholderdrosseln |
|
Unterfamilie Columbinae (ohne Columba palumbus) |
- Wildtauben
(ohne Ringeltaube) |
|
Corvus corax,
Corvus corone cormix |
- Kolkraben
und Nebelkrähen |
|
Nucifraga caryocatactes |
- Nuss- oder
Tannenhäher |
|
Gattung Anser |
- wilde Gänse |
|
Gattung Mergus Gattung Netta und Aythya Gattung Podiceps |
- 11) Sägetaucher
oder Sägeenten sämtliche Taucherarten und Steissfussarten |
|
Familie Rallidae
(inkl. Fulica atrata) |
-
Rallen (einschliesslich der Schwarzen Wasserhühner, Belchen
oder Blässhühner von der Hemishofer Eisenbahnbrücke an rheinabwärts) |
|
Familie Scolopacidae |
-
Schnepfen und Bekassinen |
|
Ordnung Falconiformes, Ordnung Strigiformes |
-
alle Tagraubvögel und Eulen |
|
Klasse Reptilia |
-
alle Kriechtiere (Schlangen, Eidechsen, Blindschleichen) 10) |
|
Klasse Amphibia |
-
alle Lurche (Frösche, Unken, Kröten, Salamander und Molche) 10) |
|
Helix pomatia |
-
Weinbergschnecke |
|
Gattung Unio, Gattung Anodonta |
-
Maler- oder Flussmuschel und Teichmuschel |
|
Familie Astacidae |
-
Flusskrebse |
|
Ordnung Odonata |
-
Libellen |
|
Familie Myrmeleonidae |
-
Ameisenlöwen respektive Ameisenjungfern |
|
Familie Ascalaphidae |
-
Schmetterlingshafte |
|
Formica rufa |
-
Rote Waldameise (Gruppe) |
|
Lucanus cervus |
-
Hirschkäfer |
|
Familie Carabidae |
-
Laufkäfer |
|
Familie Lampyridae |
-
Leuchtkäfer |
|
Familie Sphingidae |
-
alle Schwärmerarten |
|
Unterfamilie Catocalinae |
-
Ordensbänder |
|
Inachis io, Vanessa atalanta, Nymphalis antiopa, Papilio
machaon, Iphiclides podalirius, Parnassius mnemosyne, Parnassius apollo |
-
Tagfalter: Tagpfauenauge, Admiral, Trauermantel, Schwalbenschwanz,
Segelfalter, Schwarzer Apollo, Apollo |
|
lateinisch |
deutsch |
|
Gattung
Sphagnum |
- Torfmoos
oder Bleichmoos |
|
Polystichum
lobatum |
- Gelappter
Schildfarn |
|
Phyllitis
Scolopendrium |
- Hirschzunge 12) |
|
Botrychium Lunaria |
-
Mondraute |
|
Taxus baccata |
-
Eibe |
|
Gattung Typha |
-
Rohrkolben |
|
Gattung
Eriophorum |
- Wollgras |
|
Anthericum Liliago |
-
Astlose Graslilie |
|
Lilium
Martagon |
- Türkenbund 12) |
|
Muscari
botryoides |
- Bisamhyazinthe |
|
Leucojum
vernum |
- Märzenglöckchen |
|
Iris
Pseudacorus |
- Gelbe
Schwertlilie |
|
Iris
sibirica |
- Sibirische
Schwertlilie 12) |
|
Familie Orchidaceae |
-
alle Orchideen |
|
Aristolochia
Clematitis |
- Gewöhnliche
Osterluzei |
|
Gattung Dianthus |
- Nelken |
|
Nymphaea
alba |
- Weisse Seerose 12) |
|
Nuphar
luteum |
- Grosse Teichrose 12) |
|
Gattung
Aconitum |
- Gelber und
Blauer Eisenhut |
|
Trollius
europaeus |
- Trollblume |
|
Gattung
Thalictrum |
- Wiesenrauten |
|
Gattung
Adonis |
- Adonis |
|
Anemone
silvestris |
- Hügelanemone 12) |
|
Pulsatilla
vulgaris |
- Küchenschelle 12) |
|
Gattung Drosera |
-
Sonnentau |
|
Aruncus
silvester |
- Geissbart |
|
Potentilla
alba |
- Weisses
Fingerkraut |
|
Gattung Rosa |
- alle
Wildrosen(Sammeln von Hagebutten gestattet) |
|
Sorbus domestica |
-
Sperbeerbaum |
|
Dictamnus albus |
-
Diptam 12) |
|
Ilex
Aquifolium |
- Stechplame |
|
Daphne
Mezereum |
- Seidelbast |
|
Daphne
Cneorum |
- Flühröschen 12) |
|
Astrantia major |
-
Grosse Sterndolde |
|
Gattung Pyrola |
-
Wintergrün |
|
Primula farinosa |
- Mehlprimel |
|
Familie
Gentianaceae |
- alle
Enziangewächse |
|
Myosotis
Rehsteineri |
- Rehsteiners
Vergissmeinnicht |
|
Lithospermum
purpureocoeruleum |
- Blauer Steinsame |
|
Gattung
Digitalis |
- alle
Fingerhut-Arten |
|
Carlina acaulis |
-
Silberdistel |
|
Carlina vulgaris |
-
Golddistel |
|
Doronicum
Paralianches |
- Kriechende
Gemswurz |
|
Inula hirta |
- Rauher Alant |
|
Aster Linosyris |
-
Goldschopf-Aster |
|
Antennaria dioeca |
- Katzenpfötchen |
Fussnoten:
Amtsblatt
1979, S. 259; Rechtsbuch 1964, Nr. 252
|
1) |
SHR 451.100. |
|
2) |
Fassung gemäss V
vom 9. Dezember 1986, in Kraft getreten am 1. Januar 1987 (Amtsblatt 1986, S.
1043). |
|
3) |
SR 210. |
|
4) |
Eingefügt durch RRB
vom 20. Januar 1998, in Kraft getreten am 1. Februar 1998 (Amtsblatt 1998, S.
178). |
|
5) |
Eingefügt durch RRB
vom 26. März 1991, in Kraft getreten am 1. September 1991 (Amtsblatt 1991, S.
405). |
|
6) |
Fassung gemäss RRB
vom 10. Mai 1994, in Kraft getreten am 1. Juni 1994 (Amtsblatt 1994, S. 589). |
|
7) |
Fassung gemäss RRB
vom 20. Januar 1998, in Kraft getreten am 1. Februar 1998 (Amtsblatt 1998, S.
178). |
|
8) |
Amtsblatt 1979, S.
259. |
|
9) |
Vgl. Art. 4 des
Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz vom 10. Juni 1925 (SR 922.0). |
|
10) |
Vgl. Art. 24 Abs. 1
der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz
vom 27. Dezember 1966 (SR 451.1). |
|
11) |
Fassung gemäss V
vom 15. November 1992, in Kraft getreten am 1. Januar 1993 (Amtsblatt 1993,
S. 319). |
|
12) |
Vgl. Art. 23 der
Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom
27. Dezember 1966 (SR 451.1). |
|
13) |
Fassung gemäss RRB
vom 17. Dezember 2002, in Kraft getreten am 1. Januar 2003 (Amtsblatt 2002,
S. 2015). |
|
|